Satzung

Die Vereinssatzung

beschlossen in der Gründungsversammlung am 01.10.1996, Geändert durch Beschluss vom 19.03.1997

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Eintragung in das Vereinsregister

  1. Der Verein trägt den Namen "Freundeskreis der Städt. Willy Brandt-Gesamtschule München e. V."
  2. Der Sitz des Vereins ist München. 
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist beim Amtsgericht München unter der Nr. 15643 in das Vereinsregister eingetragen.
  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung Jugendlicher, wie sie in den Grundsätzen der Gesamtschulen angestrebt werden. Dazu gehören insbesondere der gemeinsame Unterricht von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Leistungsstärke und Begabungsrichtung sowie die Möglichkeit, ohne Brüche in eine Schullaufbahn hineinzuwachsen, die den Fähigkeiten und Neigungen des Jugendlichen entspricht.
  2. Der Verein fördert die Jugendpflege und Jugendfürsorge. Er unterstützt das Konzept der integrierten Schulsozialarbeit mit dem regionalen Schwerpunkt im Münchner Norden.
  3. Der Verein widmet sich mildtätigen Zwecken durch die Unterstützung bedürftiger Schülerinnen und Schüler mit dem Ziel, ihnen die Teilnahme an gemeinsamen Veranstaltungen der Schule zu ermöglichen, die mit finanziellem Aufwand verbunden sind.
  4. Der Verein unterstützt die Städt. Willy Brandt Gesamtschule München ideell und materiell. Sein Ziel ist es, die Arbeit der WBG darzustellen, ihre Leistungen und Erfolge sowie ihre Besonderheiten im Vergleich zum herkömmlichen Schulsystem in der Öffentlichkeit bekannt zu machen. Er will weitere Kreise der Bevölkerung für den Gedanken der Gesamtschule gewinnen. Der Verein unterstützt insbesondere auch die pädagogischen Bemühungen der WBG, die Schülerinnen und Schüler zu sozialem Handeln und toleranter Aufgeschlossenheit für andere hinzuführen. Er widmet sich insbesondere im Rahmen seiner Aktivitäten:
  • der Information der Öffentlichkeit über den Gesamtschulgedanken am Beispiel der WBG
  • der Förderung der Zusammenarbeit zwischen Eltern, Lehrkräften und pädagogischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen durch gemeinsame Veranstaltungen
  • der Förderung von Kontakten zwischen der WBG und anderen Schulen und Bildungseinrichtungen in Deutschland und im Ausland durch die Unterstützung von Informationsfahrten und den Austausch von Schüler/Innen, Lehrkräften und pädagogischen Mitarbeiter/innen 
  • der materiellen und organisatorischen Unterstützung der Schule bei gesamtschulspezifischen Projekten und Vorhaben 
  • der Förderung und Unterstützung hilfsbedürftiger Schüler und Schülerinnen bei Gemeinschaftsunternehmungen der Schule (Klassenfahrten, Schullandheimaufenthalte, internationaler Austausch)
  • der Förderung des Kontaktes ehemaliger Schüler/innen zur Schule durch schriftliche Information und die Organisation von Zusammenkünften
  • der Förderung der Zusammenarbeit mit Stellen und Einrichtungen im regionalen Umfeld und in der Fachöffentlichkeit in Form von Fachtagungen und Informationsveranstaltungen.
  • Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich unabhängig.

§ 3 Mittel

  1. Die finanziellen Mittel des Vereins erwachsen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Einnahmen aus Veranstaltungen sowie Veröffentlichungen.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Verhütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Jede natürliche oder juristische Person, die die Ziele des „Freundeskreises der Willy Brandt¬-Gesamtschule" unterstützt, kann die Mitgliedschaft beantragen.
  2. Der Antrag ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Vereins.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
  • Austritt des Mitglieds; der Austritt ist schriftlich 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres zu erklären. 
  • Ausschluss des Mitglieds; 
  • Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr; 
  • Tod des Mitglieds.
  1. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt, wenn das Mitglied den Zielen des Vereins oder dessen Ansehen schadet.
  2. Über den Ausschluss des Mitglieds entscheidet der Vorstand des Vereins. Die Entscheidung ist dem betreffenden Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Das betreffende Mitglied kann innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Ausschlusserklärung gegenüber dem Vorstand schriftlich Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung nach Anhörung der Beteiligten. Die Mitgliedschaft ruht bis zu dieser Entscheidung.
  3. Ein ausgeschiedenes Mitglied hat keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.

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